Satzung der
Sportgemeinschaft Neukirchen-Hülchrath e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen “Sportgemeinschaft Neukirchen-Hülchrath e.V.”, kurz SG Neukirchen-Hülchrath e.V.
- Er hat seinen Sitz in Grevenbroich-Neukirchen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grevenbroich eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits-vorschriften der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Ämter des Vereinsvorstandes werden ehrenamtlich ausgeübt
- Die Mitglieder des Vorstandes erhalten ihre nachgewiesenen Aufwendungen/Auslagen erstattet.
- Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Hauptvorstand in Absprache mit den Abteilungen.
- Der Hauptvorstand kann für einzelne Abteilungen aus Kapazitätsgründen eine Aufnahmesperre festlegen.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zulässig; über Ausnahmen entscheidet der Hauptvorstand.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Hauptvorstand und den Abteilungsvorständen, in denen es Mitglied ist, gemeinsam aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten.
- Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
- Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
- Wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können vom Hauptvorstand im Einvernehmen mit den Abteilungen folgende Maßnahmen verhängt werden:
- a) Verweis
- b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Beschluss über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 6 Ruhen der Mitgliedschaft
Der Hauptvorstand kann einwilligen, dass für Mitglieder, die Interesse an der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft haben, aber nicht in der Lage sind, sie für einen bestimmten, zeitlich begrenzten Zeitraum auszuüben, für diesen Zeitraum die Mitgliedschaft einschließlich der Beitragszahlung ruht. Solche Einzelfälle sind z.B. der Wehrdienst, der Zivildienst, eine Schwangerschaft oder eine längere Krankheit.
§ 7 Ehrenmitglieder und Ehrenordnung
- Zum Ehrenmitglied kann jede Person ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht hat. Die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung.
- Der Hauptvorstand kann Ehrungen aussprechen. Die Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.
- Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Diskussion, Antragsstellung und Ausübung des aktiven Stimmrechtes mitzuwirken. Die Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Jugendliche üben die in der Jugendordnung festgelegten Rechte aus. Sie haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen als Zuhörer teilzunehmen.
- Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen Sport treiben. § 9.2 der Satzung bleibt unberührt.
- Die Mitglieder sind an die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins gebunden. Bei der Benutzung der Sportanlagen haben sie außerdem hierfür geltende besondere Ordnungen und Bestimmungen zu beachten.
§ 9 Beiträge und Gebühren
- Die Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Grundbeitrag und besondere Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die jeweilige Abteilungsversammlung legt einen Abteilungsbeitrag sowie bei Bedarf eine Aufnahmegebühr für die Abteilung oder Gebühr für die Benutzung bestimmter Sportanlagen fest. Vor Zahlung dieser Beiträge oder Gebühren ist eine Benutzung nicht gestattet. Bei einer Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen soll ein anteiliger Abteilungsbeitrag gelten. Über die Staffelung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Beiträge sind wahlfrei vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu entrichten. Der Einzug der Beiträge und Gebühren erfolgt im Lastschriftverfahren. Über andere Formen der Zahlungsweise entscheidet im Einzelfall der Hauptvorstand.
- Beiträge und Gebühren können nicht gegen Forderungen an den Verein aufgerechnet werden.
- Der Hauptvorstand kann Mitgliedern auf Antrag fällige Beiträge oder Gebühren stunden, ganz oder teilweise erlassen, wenn sie in Not geraten sind.
- Ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins kann durch Beschluss des Hauptvorstandes der Beitrag erlassen werden.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins und bestimmt die Grundzüge und Richtlinien der Vereinspolitik.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr und zwar in der Regel innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres vom Hauptvorstand einzuberufen.
- Zur Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen – unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Form einer Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Hauptvorstand eingehen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Satzungsänderungen
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Hauptvorstandes, der Abteilungsleitungen und der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Gesamtvorstandes mit Ausnahme der Abteilungsleiter, der Abteilungsgeschäftsführer, der Abteilungssportwarte und der Abteilungsjugendwarte.
- Festsetzung des Grundbeitrages und der Aufnahmegebühr (ausgenommen Aufnahmegebühren der Abteilungen) sowie der Beitragsstaffelung bei Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Berufung von Fachkommissionen für besondere Aufgaben und Angelegenheiten
- Entscheidung über vorliegende Anträge im Rahmen ihrer Zuständigkeit
- Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladungen form- und fristgerecht erfolgt sind. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn weniger als 50% der zu Beginn der Versammlung erschienenen Mitglieder anwesend sind.
- Jedes Mitglied besitzt nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Einzelheiten der Entscheidungsverfahren und der Einladung bestimmt die Geschäftsordnung.
- Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind bis zum 1. November eines jeden Jahres für das kommende Geschäftsjahr dem Hauptvorstand schriftlich mit Begründung zuzuleiten. Der Hauptvorstand hat bis zum 15. November die Abteilungen zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Diese Anträge sind auf der Tagesordnung unmittelbar nach der Entlastung zu behandeln.
- Inhalt und Reihenfolge der Punkte der Tagesordnung werden vom Hauptvorstand gemäß der Satzung und der Geschäftsordnung festgelegt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterschrieben werden muss.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Hauptvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes oder von mindestens zwei Mitgliedern des Hauptvorstandes muss vom Hauptvorstand eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Die Tagesordnung enthält nur diejenigen Punkte, die zur Einberufung geführt haben.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann nicht an die Stelle der ordentlichen Mitgliederversammlung treten.
§ 12 Der Hauptvorstand
- Der Hauptvorstand wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wählt der Gesamtvorstand einen kommissarischen Stellvertreter.
- Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Hauptgeschäftsführer
- dem Schatzmeister
- dem Hauptjugendleiter
- Die Ämter unter a, d und e werden bei ungerader Jahreszahl, die Ämter unter b und c bei gerader Jahreszahl jeweils für zwei Jahre gewählt.
- Die Mitglieder des Hauptvorstandes dürfen nicht gleichzeitig Leiter einer Abteilung sein.
§ 13 Der Gesamtvorstand
- Außer den Mitgliedern des Hauptvorstandes gehören zum Gesamtvorstand:
- a) der Medienkoordinator
- die Abteilungsleiter
- die Abteilungsgeschäftsführer
- die Abteilungssportwarte
- die Abteilungsjugendwarte
- Die unter b bis e genannten Personen werden von den jeweiligen Abteilungen bei ungerader Jahreszahl für zwei Jahre gewählt. Die Jugendwarte (e) der Abteilungen werden nach den Bestimmungen der Jugendordnung der SG Neukirchen – Hülchrath e.V. gewählt. Ansonsten gelten für die Mitglieder des Gesamtvorstandes die unter § 12 gemachten Ausführungen.
§ 14 Aufgaben des Hauptvorstandes
- Der Hauptvorstand leitet den Verein, führt die Geschäfte und nimmt die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit wahr.
- Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.
- Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende mit seinem Stellvertreter, oder einer von beiden gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer, dem Schatzmeister oder dem Hauptjugendleiter.
- Er bestätigt die von den Abteilungen benannten Trainer und Übungsleiter.
§ 15 Aufgaben des Gesamtvorstandes
- Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Behandlung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis.
- Der Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Einrichtung neuer und die Auflösung bestehender Abteilungen.
- Die Erarbeitung und Genehmigung von Ordnungen zur Ergänzung der Satzung.
- Genehmigung der Verteilungspläne für Hallen, Plätze und sonstige Sportanlagen.
§ 16 Der Sportausschuss
- Der Sportausschuss besteht aus den Sportwarten der einzelnen Abteilungen. Er tritt bei Bedarf zusammen.
- Der Hauptgeschäftsführer oder ein anderer Vertreter des Hauptvorstandes ist nicht stimmberechtigtes Mitglied des Sportausschusses. Er führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Ausschusses. Bei seiner Verhinderung wählen die Sportwarte einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen.
- Der Sportausschuss stellt die Verteilungspläne für Hallen, Plätze und sonstige Sportanlagen auf.
- Er organisiert und leitet gemeinsame Sportveranstaltungen der SG Neukirchen – Hülchrath e.V.
- Er bereitet die Abnahme des Sportabzeichens vor.
§ 17 Beschlussfassung
- Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit; sie genügt nicht bei den in der Satzung geregelten Fällen.
- Um beschlussfähig zu sein, müssen:
- beim Hauptvorstand mindestens drei Mitglieder,
- beim Gesamtvorstand mindestens 2/3 der Mitglieder,
- beim Sportausschuss mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und
- bei den Abteilungsvorständen mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden des jeweiligen Vorstandes oder Ausschusses den Ausschlag.
§ 18 Die Abteilungen
- Die SG Neukirchen-Hülchrath e.V. gliedert sich zur Durchführung ihrer Aufgaben in Abteilungen, die den ihrer Sportart entsprechenden Fachverbänden angehören sollten. Sie unterliegen der Aufsicht des Hauptvorstandes. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes können neue Abteilungen gegründet werden. Bis zur Beschlussfassung durch die Abteilungsversammlung bestellt der Hauptvorstand einen kommissarischen Abteilungsleiter.
- Die Abteilungen haben mindestens einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung einzuberufen. Der Hauptvorstand ist zu jeder Abteilungsversammlung einzuladen.
- Über die Verwendung der im Rahmen ihres Haushaltsplanes freigegebenen Mittel entscheiden die Abteilungen.
- Die Abteilungen besitzen alleinigen Anspruch auf die Abteilungsbeiträge und abteilungsgebundenen Aufnahmegebühren.
- Jede Abteilung hat ihrem Jugendvorstand einen angemessenen Betrag aus ihrem Etat zur Verfügung zu stellen.
- Der Abteilungsvorstand besteht aus:
- dem Abteilungsleiter
- dem Geschäftsführer
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
Die unter a) bis c) genannten Personen werden von den Mitgliedern der Abteilung zu jeder ungeraden Jahreszahl auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Jugendwart wird gemäß den Vorschriften der Jugendordnung gewählt. Minderjährige werden durch jeweils einen Erziehungsberechtigten vertreten.
- Die Abteilungen geben sich eine eigene Geschäftsordnung, die jedoch der Satzung und der
Geschäftsordnung der SG Neukirchen-Hülchrath e.V. nicht widersprechen darf.
§ 19 Die Jugendordnung
Die Jugendlichen des Vereins geben sich eine Jugendordnung, die dieser Satzung nicht widersprechen darf.
§ 20 Versicherung / Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Training, sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen eintretenden Unfällen oder bei Diebstählen in der Turnhalle, auf den Sportplätzen oder in den Räumen des Vereins. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf die Leistungen der Sporthilfe NW e.V. Lüdenscheid. Bei einem Schadensfall ist das betroffene Mitglied verpflichtet, diesen dem Sozialwart innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen.
§ 21 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 22 Sportgeräte
Alle vereinseigenen Sportgeräte müssen auf dem Inventarverzeichnis des Vereins aufgeführt werden, das vom Hauptgeschäftsführer geführt wird. Die Abteilungsleiter tragen die volle Verantwortung für die fachgerechte und pflegliche Behandlung aller vereinseigenen Sportgeräte.
§ 23 Auflösung oder Fusion
- Die Auflösung muss Tagesordnungspunkt einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
- Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Ihre Rechte und Pflichten als Liquidatoren regeln die Vorschriften des BGB.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Grevenbroich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Zur Fusion des Vereins ist die 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Fusion muss Tagesordnungspunkt einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
§ 24 Ergänzungen, bzw. Änderungen der Satzung
- Die Satzung wird durch eine Geschäftsordnung, eine Haushaltsordnung, eine Jugendordnung und eine Ehrenordnung ergänzt.
- Der Gesamtvorstand kann weitere Ordnungen erarbeiten.
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
- Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen. Es bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 25 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist über die zuständigen Fachverbände Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und im Deutschen Sportbund.
§ 26 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13. März 2017 genehmigt.
Grevenbroich, den 13. März 2017
Gez.
1. Vorsitzender / Hauptgeschäftsführer